sbv-recht

Fachwissen für die Schwerbehindertenvertretung


Was Sie als Schwerbehindertenvertreter/innen beachten müssen:

 

Die Kosten für die Teilnahme hat der Arbeitgeber gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX in Verbindung mit § 179 Abs. 8 SGB IX zu tragen. Die An- und Abreise ist individuell zu gestalten. Sie richtet sich nach der betrieblichen Reisekostenregelung und ist ebenfalls vom Arbeitgeber zu bezahlen. 

 

Die Kostenübernahme ist keine notwendige Voraussetzung für eine Seminarteilnahme. Hierfür genügen ein ordnungsgemäßer Beschluss der Schwerbehindertenvertretung und die rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber. 

 


 

Sinnvoll ist, dass seitens der Schwerbehindertenvertretung ein Beschluss über die Erforderlichkeit des Erwerbes der in der Veranstaltung behandelten Kenntnisse und über die Teilnahme des Schwerbehindertenvertreters/in und/oder Stellvertreters/in gefasst wird. Hierüber sollte ein schriftlicher Vermerk abgefasst und mit der Anmeldung an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.